Clans stoppen

Wir beschäftigen uns in Neukölln schon sehr lange mit diesem Phänomen und wurden immer belächelt.
Jetzt wird es endlich ernst genommen.

Wie können wir die Clans stoppen?

Bundesebene

01 Einheitliche Definition

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Unter Federführung des Bundeskriminalamtes wird das Phänomen „Clan-Kriminalität“ bundesweit einheitlich definiert. Dabei kann auf die bereits entwickelte Definition des Bundes deutscher Kriminalbeamter zurückgegriffen werden.
Eine Sonderarbeitsgruppe des Bundeskriminalamtes koordiniert die Zusammenarbeit aller Polizeibehörden des Bundes und der Länder.

Die Arbeitsgruppe erstellt ein bundesweites Lagebild zur „Clankriminalität“ und klärt die Herkunft der Großfamilienmitglieder mit dem Ziel, verurteilte Straftäter auch bei mangelnder Mitwirkung der Herkunftsländer wirksam identifizieren und abschieben zu können. 

02 Landeskonzepte

Jedes Bundesland wird aufgefordert, ein landesweites Clankonzept unter Beteiligung aller relevanten Behörden zu erstellen und mit dem Bundeskriminalamt abzustimmen. 

Relevante Behörden sind Finanzämter, Gewerbeaufsicht, Ordnungsämter, Jugendämter, Schulen, Ausländerbehörden, Verfassungsschutz, Polizei, Staats-anwaltschaft, Sozialleistungsträger nach dem SGB II und Zoll.

Die Landeskonzepte enthalten zwingend Maßnahmen zur Erhöhung des Verfolgungsdrucks auf kriminelle Großfamilien, zur Beschlagnahmung illegal erworbenen Vermögens sowie zur Prävention von Kriminalität in diesen Familien sowie zu Aussteigerprogrammen.

03 Datenschutz

§§
Datenschutz darf nicht zum Täterschutz werden. Der Bundesgesetzgeber schafft die rechtlichen Bedingungen, um alle vorhandenen Daten zur sozialen und wirtschaftlichen Situation der Zielgruppen zusammenzutragen (z.B. schulische Situation der Kinder, Erfahrungen der Familien- und Jugendhilfe, ausländerrechtlicher Status, Kriminalitäts-belastung) und einen Austausch zwischen den beteiligten Behörden auf Landes- und kommunaler Ebene zu ermöglichen.

Der besondere Datenschutz im Sozialgesetzbuch wird für diese Gruppen eingeschränkt, soweit Verbindungen zur organisierten Kriminalität erkennbar sind. Sozialbehörden stellen den Leistungsbezug bereits vorläufig ein, wenn Anhaltspunkte für Sozialleistungsbetrug vorliegen.

04 Halterdaten

Die Bundesagentur für Arbeit entwickelt ein System für den automatisierten Datenabgleich zwischen den Halterdaten des Kraftfahrtbundesamtes und den Sozialdaten nach dem SGB II. 

Der systematische Datenabgleich durch die Sozialleistungsträger des SGB II wird im SGB verankert. Die Polizei soll das Recht bekommen, bei begründetem Verdacht auf Sozialmissbrauch das Kfz noch während der Verkehrskontrolle beschlagnahmen zu können.

05 Strafrahmen

Straftaten im Umfeld krimineller Großfamilien sind grundsätzlich als bandenmäßige Delikte zu definieren. Der mögliche Strafrahmen bei Diebstahl erhöht sich damit auf bis zu zehn Jahre.

06 Beweislast

Die von der Union auf Bundesebene geschaffene Möglichkeit zur Vermögensabschöpfung wirkt, geht aber nicht weit genug. Der Bundesgesetzgeber ermöglicht daher die vollständige Beweislastumkehr für Fälle der organisierten Kriminalität. 

Abgeschöpftes Vermögen wird zukünftig grundsätzlich für die Strafverfolgung (Stellenaufstockung, technische Ausstattung) oder soziale Projekte (Jugendhilfe) eingesetzt.

07 Kindeswohl

Kriminelle arabische Großfamilien nehmen ihren Erziehungsauftrag nicht im Sinne ihrer Kinder wahr. Im Gegenteil gefährdet das Aufwachsen in Strukturen der Organisierten Kriminalität das Kindeswohl. 

Kinder werden ihrer Chance auf ein Leben in der Mitte unserer Gesellschaft beraubt. Sozialarbeit kommt hier allerdings regelmäßig an ihre Grenzen. Der Bundesgesetzgeber schafft daher die Möglichkeit des dauerhaften Entzugs der elterlichen Sorge, soweit kriminelle Familien nicht in der Lage oder nicht willens sind, diese Gefahr von ihren Kindern abzuwenden. 

Familienrichter erhalten verpflichtende Fortbildungen, um das Gefährdungspotential der Familien realistisch einschätzen zu können.

08 Aussteiger

Die Bundesregierung fördert Aussteigerprogramme für Clanmitglieder auf Landesebene. Sie sollen sich insbesondere an junge Angehörige der Großfamilien richten und Alternativen zum kriminellen Familienleben aufzeigen.

Die dauerhaft legale Erwerbstätigkeit einzelner Familienmitglieder kann sich so positiv auf ein ganzes Familiensystem auswirken.

09 Strafmündigkeit

Um bereits frühzeitig erzieherisch auf kriminelle Kinder einwirken zu können, wird das Alter für Strafmündigkeit auf 12 Jahre herabgesetzt.

Ziel ist es nicht, Kinder in das Gefängnis zu bringen, sondernmit den erprobten Mitteln des Jugendstrafrechts für Besserung und Disziplinierung zu sorgen. Mit Auflagen, Erziehungsmaßregeln und Jugendarrest gibt es vielfältige Möglichkeiten, auf Kinder und Familien einzuwirken, die dem Jugendamt nicht zur Verfügung stehen.


Zusätzlich auf Landesebene




01 Clankonzept

Berlin als Kriminalitätsschwerpunkt arabischer Clans braucht eine abgestimmte Gesamtstrategie (Clan-Konzept), in der die Zusammenarbeit aller Behörden zur nachhaltigen Bekämpfung dieser besonderen Form organisierter Kriminalität geregelt ist.

Unsere Stadt darf nicht zu einer Hauptstadt der Clan-Kriminalität werden! Im  Zentrum des Konzepts steht die Strafverfolgung krimineller Familienmitglieder. 

02 Gemeinsames Vorgehen

Die Senatsinnenverwaltung ist gehalten, unverzüglich eine Konferenz mit Vertretern aller Senats- und Bezirksverwaltungen, dem LKA Berlin, dem Polizeipräsidium sowie dem Zoll und den dortigen Stellen für Geldwäsche organisieren, um ein gemeinsames, konzertiertes Vorgehen gegen die Clan-Kriminalität abzustimmen und umzusetzen. 

Ziel muss es außerdem sein, alle vorhandenen Daten zur sozialen Situation der Zielgruppen zusammenzutragen (z.B. schulische Situation der Kinder, Erfahrungen der Familien- und Jugendhilfe, ausländerrechtlicher Status, Kriminalitätsbelastung).

03 LKA

Angesichts der Größe und Komplexität der Berliner Clan-Welt ist die Abteilung für Organisierte Kriminalität beim Landeskriminalamt Berlin durch zusätzliche Mitarbeiter aufzustocken.

04 Verfassungsschutz

Hintermänner und Nutznießer der Organisierten Kriminalität missbrauchen und gefährden die freiheitliche demokratische Grundordnung in erheblichem Maße.
Das Land Berlin sollte dem Beispiel von Bayern und Hessen folgen und die Beobachtung und Bekämpfung Organisierter Kriminalität zusätzlich in die Aufgabenfelder des Berliner Verfassungsschutzes einbeziehen.

So können insbesondere die Verknüpfungen von Organisierter Kriminalität und extremistischen Strukturen wirksamer erhellt werden, da die Grenzen hier fließend sind.

05 Lagebild

Das kriminelle Wirken arabischer Clans beschränkt sich nicht auf Berlin, sondern erfolgt über föderale wie auch nationale Landesgrenzen hinweg.

Die Innenverwaltung ist angehalten, die Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden anderer Länder und Bundesländer zu überprüfen und gegebenenfalls im Hinblick auf die Bekämpfung Organisierter Kriminalität weiter zu vertiefen.

Wir brauchen hierzu dringend ein gemeinsames länderübergreifendes Lagebild.

06 Unterwanderung

Das LKA und der Berliner Verfassungsschutz sollen Berliner Verwaltungen und nachgeordneten Behörden bei der Prüfung unterstützen, inwieweit sie möglicherweise von Clan-Mitgliedern unterlaufen sind, bzw. wo in dieser Hinsicht mögliche Schwachstellen und Einflussmöglichkeiten liegen.

07 Soko Clans

Mit allen rechtsstaatlichen Mitteln muss erschwert werden, dass Clans Unternehmen gründen und illegal erworbenes Vermögen legalisieren.

Eine „Sondereinheit Clans“ aus Ordnungsämtern, Polizei, Jugendämtern und Finanzbehörde sollen Shisha-Bars, Wettbüros, Restaurants und andere einschlägige Treffpunkte und Betriebe im Umfeld von Clans laufend kontrollieren, um illegale Geschäfte in diesen Räumen aufzudecken bzw. zu verhindern.

Die Clan-Mitglieder dürfen nicht zur Ruhe kommen. Dafür erhalten die beteiligten Stellen zusätzliches Personal.

08 Sozialleistungen

Die einschlägigen Berliner Jobcenter müssen in die Lage versetzt werden, Sozialleistungsmissbrauch durch Clan-Angehörige systematisch zu bekämpfen. 

Hierzu sollten erfolgsorientierte Zielvereinbarungen zwischen der jeweiligen Geschäftsführung und den Teamleitungen geschlossen werden.

Um die Halterschaft auffällig hochpreisiger Fahrzeuge zu ermitteln und ggf. auch „Strohmänner“ zu identifizieren, sind regelhaft und automatisiert Abfragen bei der Kraftverkehrszulassungsstelle vorzunehmen.

09 Prävention

Unter Einbeziehung der Landeskommission gegen Gewalt sollen vorhandene Integrationsangebote daraufhin überprüft werden, wie sich zielgruppenspezifische Präventionskonzepte in Berlin umsetzen lassen, insbesondere mit Blick auf Kinder und Jugendliche aus dem Umfeld krimineller Großfamilien.

10 Aussteiger

Jobcenter, Jugendberufsagentur und Jugendgerichtshilfe sollen Aussteiger-programme vorrangig für junge Clan-Mitglieder anbieten, die Alternativen zum kriminellen Familienleben aufzeigen.

In jedem Bezirk entsteht mindestens ein Jugendgerichtshaus, in dem die gesamte Bandbreite der Jugendgerichtsbarkeit schnell, unbürokratisch und vor Ort Konsequenzen aufzeigt.

11 Justiz

Die Berliner Justiz bündelt alle Verfahren gegen kriminelle Clans sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei Gerichten.

Die befassten Staatsanwälte und Richter sollen regelmäßige Schulungen erhalten zur Entwicklung der Strukturen und Strategien der Organisierten Kriminalität sowie im Bedarfsfall Personenschutz. 

12 GE Ident

Die Gemeinsame Ermittlungsgruppe „Ident“ ist wieder einzurichten mit dem Ziel, verurteilte Straftäter auch bei mangelnder Mitwirkung der Herkunftsländer wirksam identifizieren und abschieben zu können.

13 Aufenthaltsrecht

Viele Clankriminelle sind deutsche Staatsangehörige. Sie sind ein deutsches Problem, das wir hier lösen müssen.

Kriminelle Clanmitglieder, die noch keinen festen Aufenthalt haben, müssen aber mit der ganzen Härte des Rechtsstaates rechnen.

Das Landesamt für Einwanderung ist auch Ordnungsbehörde. Es muss den Clans ständig auf den Füßen stehen und schon präventiv einschreiten können. Schon bei den ersten Straftaten müssen Jugendliche ohne festen Aufenthalt die klare Ansage bekommen: so geht es in diesem Land mit dir nicht weiter!

14 Autovermietungen

Bis zu 40 Autovermietungen in Berlin sind nur dafür da, um kriminelle Clans mit teuren Sport- und Luxuswagen für Raubzüge, illegale Rennen und den Drogenhandel zu versorgen.

Das LKA muss in die Lage versetzt werden, die dafür eingesetzten Strohleute und vor allem ihre Hintermänner gerichtsfest zu überführen.

Der Betrieb dieser Vermietungen ist unverzüglich einzustellen und das Vermögen der Landeskasse für Zwecke der Strafverfolgung zuzuführen.


Beschluss der CDU/CSU Fraktion
im Deutschen Bundestag


Am 5. September 2019 hat der Fraktionsvorstand der CDU/CSU Bundestagsfraktion 12 Ansätze zur besseren Bekämpfung der Clankriminalität beschlossen. Sie hat sich dabei eng an den im Brennpunkt der Clankriminalität, in Berlin-Neukölln entwickelten Lösungsvorschlägen orientiert. Das sind:
  1. Ausbau der personellen Ressourcen
  2. Vorratsdatenspeicherung absichern
  3. Gezielte Aufenthaltsbeendigung gefährlicher Ausländer
  4. Verschärfung bei Vermögensabschöpfung
  5. Datenschutz darf kein Täterschutz sein
  6. Herausnahme von Kindern aus kriminellen Familien
  7. Mehr Informationsaustausch bei Intensivtätern unter 14 Jahren
  8. Keine Duldung von Paralleljustiz
  9. Zeugnisverweigerungsrecht vor Missbrauch schützen
  10. Schutz von Zeugen verbessern
  11. Aussteigerprogramm für Frauen aufbauen
  12. Kein Strafrabatt bei kultureller Prägung


Hintergrund


Besonders im Fokus stehen kriminelle Strukturen im Umfeld arabischsprachiger Mhallamiye-Kurden – auch als Libanon-Kurden bezeichnet. Diese Volksgruppe kommt ursprünglich aus der südostanatolischen Provinz Mardin. Sie sind im Zuge des libanesischen Bürgerkrieges seit Mitte der 1970er Jahre nach Westeuropa gekommen. Oft kamen sie als „ungeklärte Staatsangehörige aus dem Libanon“. Abschiebungen scheitern bis heute an der fehlenden Mitwirkung des Libanons bei der Passbeschaffung.

Zudem sind viele Angehörige dieser Volksgruppe mittlerweile deutsche Staatsangehörige. Das Problem ist ein deutsches Problem, das sich nicht mehr allein mit dem Aufenthaltsrecht lösen lässt. Die Versäumnisse der Vergangenheit müssen jetzt entschlossen aufgearbeitet werden.

Die Erschießung des Intensivtäters und Clan-Mitglieds Nidal R. an helllichtem Tage auf offener Straße in Berlin-Neukölln am Sonntag, 9. September 2018, ist ein schockierendes Ereignis und eine Eskalation unvergleichlichen Ausmaßes. Die CDU darf keine organisierte Kriminalität auf den Straßen unserer Städte akzeptieren. Das Gewaltmonopol liegt beim Staat – und dort soll es bleiben. Der Schutz unserer Bürgerinnen und Bürger ist die ureigene und wichtigste Aufgabe des Staates.

Der Mord an Nidal R. gibt Einblick in eine weit verzweigte Berliner Clan-Welt, die seit Jahren ihr kriminelles Handwerk in Berlin ausübt und auf mehrere tausend Mitglieder angewachsen ist. Aber nicht nur Berlin, sondern auch Nordrhein-Westfalen und Bremen sind von der organisierten Schwerkriminalität arabischer Großfamilien betroffen. Sie stellt eine erhebliche Bedrohung für die öffentliche Sicherheit dar. Wir aber wollen der organisierten Kriminalität keinen Zentimeter in unserem Land überlassen.


Positionspapier des Bund Deutscher Kriminalbeamter

Unter Mitwirkung von Falko Liecke (CDU) hat der BDK im April 2019 ein Positionspapier zur Clankriminalität aus polizeilicher Sicht erarbeitet. Demnach ist der Begriff der Clankriminalität so zu definieren:

Clankriminalität ist die Begehung von Straftaten durch Angehörige ethnisch abgeschotteter Subkulturen. Sie ist bestimmt von verwandtschaftlichen Beziehungen, einer gemeinsamen ethnischen Herkunft und einem hohen Maß an Abschottung der Täter, wodurch die Tatbegehung gefördert oder die Aufklärung der Tat erschwert wird. Dies geht einher mit einer eigenen Werteordnung und der grundsätzlichen Ablehnung der deutschen Rechtsordnung.

Dabei kann Clankriminalität einen oder mehrere der folgenden Indikatoren aufweisen:
  1. Eine starke Ausrichtung auf die zumeist patriarchalisch-hierarchisch geprägte Familienstruktur.
  2. Eine mangelnde Integrationsbereitschaft mit Aspekten einer räumlichen Konzentration.
  3. Das Provozieren von Eskalationen auch bei nichtigen Anlässen oder geringfügigen Rechtsverstößen.
  4. Die Ausnutzung gruppenimmanenter Mobilisierungs- und Bedrohungspotenziale
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